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Zivilprozessordnung - ZPO


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Zivilprozessordnung - ZPO Der ZPO-Kommentar von Nomos hat sich endgültig in Ausbildung und Praxis etabliert und erscheint in geregelter Neuauflage unter der Verantwortung des Herausgebers Saenger. Der Handkommentar von nunmehr über 3000 Seiten bereitet Studenten und Referendare auf nahezu alle Eventualitäten des Examens vor und setzt Maßstäbe angesichts der konkreten Hilfestellungen zur Umsetzung der Materie in Urteile und Schriftsätze. Die Gestaltung des Werkes ist konstant geblieben, was heißt, dass die Verknüpfung von textlicher Beschreibung und konkreter Umsetzung der Materie in Formulierungen und Verfügungen effektiv gewährleistet wird. Das kann sowohl die Förmlichkeiten eines Urteils, den Inhalt eines Beschlusses oder einer Verfügung, einen Vorschlag zur Tenorierung oder die Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründen betreffen. Bisweilen ist die Lektüre der Textblöcke allerdings nicht einfach, da trotz Hervorhebungen, großen Randnummern und relativ kurzen Absätzen die Dichte des Fließtextes über eine Doppelseite so hoch ist, dass man nur mit großer Konzentration in der Lektüre fortschreiten kann. Bisweilen findet man hilfreiche Inhaltsübersichten vor einer Kommentierung. Zu Besonderheiten wie dem europäischen Zahlungsbefehl werden Anhänge integriert, welche die Anwendung der Formulare vereinfachen. Weiterhin zu loben ist die Vollständigkeit der Kommentierung der ZPO durch dieses Werk. Es gibt Kommentare, die bestimmte Normen nur im Gesetzeswortlaut abdrucken, aber hier ist jede Vorschrift mit Erläuterungen versehen. Dazu kommen auszugsweise Kommentierungen zum GVG, zu europäischen Verordnungen oder neuerdings auch zum FamFG. Angesichts der umfassenden Kommentierung zeichnet es einen Kommentar dann zusätzlich aus, wenn ausbildungsrelevante Themen auch als Schwerpunkte ausgestaltet worden sind. Dies kann bei diesem Werk ohne Zweifel bejaht werden und das betrifft nicht nur das Referendariat, sondern auch in weiten Teilen des Studiums kann man unbesorgt auf die Erklärungen der Autoren dieses Titels zurückgreifen. Dies beginnt bei der Zuständigkeit des Gerichts durch Prorogation: dieses schon in Klausuren des ersten Examens beliebte Problem wird hier anhand einer instruktiven Checkliste aufbereitet und die Besonderheiten des amtsgerichtlichen Verfahrens ausreichend berücksichtigt. Des Weiteren sind die Darstellungen zur Postulationsfähigkeit umfangreich ausgefallen und lassen auch bei Sonderfällen keine Fragen offen. Die Erledigung der Hauptsache ist detailliert und variantenreich erfasst und auch die materielle Rechtskraft mitsamt den vorhandenen gesetzlichen und materiell-rechtlichen Ausnahmen wird breit thematisiert. Weiterhin und generell lesenswert sind die zahlreichen Einführungen sowohl vor der Kommentierung an sich als auch vor einzelnen Abschnitten der ZPO. Ganz hervorragend gelungen sind die Erklärungen zum Versäumnisurteil und den Rechtsbehelfen hiergegen. Ebenfalls lesenswert sind die instruktiven Kommentierungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Für Referendare zusätzlich beachtlich sind die Kapitel zur Beweiswürdigung und der Überprüfbarkeit durch Rechtsmittel. Hier werden die maßgeblichen Kriterien der Beweiserhebung und Beweisgewichtung dargestellt und eine nachahmenswerte Linie für die eigene Tätigkeit wird aufgezeigt. Ebenfalls lobenswert ist der praktisch hoch bedeutsame Prozessvergleich dargestellt worden, sowohl im üblichen Rahmen der Zwangsvollstreckungsvorschriften als auch im Rahmen der Güteverhandlung. Auch die Kostenverteilung bei ungleich beteiligten Parteien wird mit Rechenvorgängen und Tenorierung beispielhaft erläutert. Im achten Buch stellt die Vollsteckungsgegenklage in ihrer ausführlichen Aufbereitung ein tolles Stück Rechtsliteratur dar. Empfehlenswert für Referendare sind dazu die weiteren Vollstreckungsrechtsbehelfe, etwa im Klauselverfahren. Im Verhältnis dazu etwas kurz, wenngleich alle wesentlichen Informationen verarbeitet wurden, ist der einstweilige Rechtsschutz behandelt worden, wenn man sich seine Bedeutung in Klausur und Praxis einmal vergegenwärtigt. Auch bei Fragen der notwendigen Streitgenossenschaft erhält man zwar eine ordentliche Übersicht, braucht aber angesichts der zum Teil abstrakten Formulierungen noch weitere Informationsquellen. Wiederum für die Stationstätigkeit höchst hilfreich sind die ausführlichen Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe und zu Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass das FamFG, dessen Kommentierung im Wesentlichen für den deutlichen Anstieg des Umfangs im Vergleich zur Vorauflage verantwortlich ist, von einem Mitherausgeber des neuen Nomos-Kommentars zum Familienverfahrensrecht, siehe auch die Besprechung weiter unten, Kemper, kommentiert wird, sorgt zusätzlich zur Stabilisierung der ohnehin schon hohen Qualität des Kommentars. Dieser Kommentar ist auch in der dritten Auflage eine unbedenkliche Empfehlung für die Bewältigung des Stoffes des ersten und zweiten Staatsexamens und darüber hinaus zur ständigen Nutzung in der beruflichen Praxis. Nach der Lektüre, sei sie umfassend oder punktuell, verfügt man über umfangreiche Kenntnisse und kann diese anhand der im Werk gegebenen Umsetzungsvorschläge sofort in der Klausur und gerade auch im Rahmen der Zivilstation konkret anwenden. Kauf und Benutzung können bereits im Studium bedenkenlos empfohlen werden und sollten im Vorbereitungsdienst ein Muss sein.

Der ZPO-Kommentar von Nomos hat sich endgültig in Ausbildung und Praxis etabliert und erscheint in geregelter Neuauflage unter der Verantwortung des Herausgebers Saenger. Der Handkommentar von nunmehr über 3000 Seiten bereitet Studenten und Referendare auf nahezu alle Eventualitäten des Examens vor und setzt Maßstäbe angesichts der konkreten Hilfestellungen zur Umsetzung der Materie in Urteile und Schriftsätze.

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Die Gestaltung des Werkes ist konstant geblieben, was heißt, dass die Verknüpfung von textlicher Beschreibung und konkreter Umsetzung der Materie in Formulierungen und Verfügungen effektiv gewährleistet wird. Das kann sowohl die Förmlichkeiten eines Urteils, den Inhalt eines Beschlusses oder einer Verfügung, einen Vorschlag zur Tenorierung oder die Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründen betreffen. Bisweilen ist die Lektüre der Textblöcke allerdings nicht einfach, da trotz Hervorhebungen, großen Randnummern und relativ kurzen Absätzen die Dichte des Fließtextes über eine Doppelseite so hoch ist, dass man nur mit großer Konzentration in der Lektüre fortschreiten kann. Bisweilen findet man hilfreiche Inhaltsübersichten vor einer Kommentierung. Zu Besonderheiten wie dem europäischen Zahlungsbefehl werden Anhänge integriert, welche die Anwendung der Formulare vereinfachen.

Weiterhin zu loben ist die Vollständigkeit der Kommentierung der ZPO durch dieses Werk. Es gibt Kommentare, die bestimmte Normen nur im Gesetzeswortlaut abdrucken, aber hier ist jede Vorschrift mit Erläuterungen versehen. Dazu kommen auszugsweise Kommentierungen zum GVG, zu europäischen Verordnungen oder neuerdings auch zum FamFG.

Angesichts der umfassenden Kommentierung zeichnet es einen Kommentar dann zusätzlich aus, wenn ausbildungsrelevante Themen auch als Schwerpunkte ausgestaltet worden sind. Dies kann bei diesem Werk ohne Zweifel bejaht werden und das betrifft nicht nur das Referendariat, sondern auch in weiten Teilen des Studiums kann man unbesorgt auf die Erklärungen der Autoren dieses Titels zurückgreifen. Dies beginnt bei der Zuständigkeit des Gerichts durch Prorogation: dieses schon in Klausuren des ersten Examens beliebte Problem wird hier anhand einer instruktiven Checkliste aufbereitet und die Besonderheiten des amtsgerichtlichen Verfahrens ausreichend berücksichtigt. Des Weiteren sind die Darstellungen zur Postulationsfähigkeit umfangreich ausgefallen und lassen auch bei Sonderfällen keine Fragen offen. Die Erledigung der Hauptsache ist detailliert und variantenreich erfasst und auch die materielle Rechtskraft mitsamt den vorhandenen gesetzlichen und materiell-rechtlichen Ausnahmen wird breit thematisiert. Weiterhin und generell lesenswert sind die zahlreichen Einführungen sowohl vor der Kommentierung an sich als auch vor einzelnen Abschnitten der ZPO. Ganz hervorragend gelungen sind die Erklärungen zum Versäumnisurteil und den Rechtsbehelfen hiergegen. Ebenfalls lesenswert sind die instruktiven Kommentierungen zur Schiedsgerichtsbarkeit.

Für Referendare zusätzlich beachtlich sind die Kapitel zur Beweiswürdigung und der Überprüfbarkeit durch Rechtsmittel. Hier werden die maßgeblichen Kriterien der Beweiserhebung und Beweisgewichtung dargestellt und eine nachahmenswerte Linie für die eigene Tätigkeit wird aufgezeigt. Ebenfalls lobenswert ist der praktisch hoch bedeutsame Prozessvergleich dargestellt worden, sowohl im üblichen Rahmen der Zwangsvollstreckungsvorschriften als auch im Rahmen der Güteverhandlung. Auch die Kostenverteilung bei ungleich beteiligten Parteien wird mit Rechenvorgängen und Tenorierung beispielhaft erläutert. Im achten Buch stellt die Vollsteckungsgegenklage in ihrer ausführlichen Aufbereitung ein tolles Stück Rechtsliteratur dar. Empfehlenswert für Referendare sind dazu die weiteren Vollstreckungsrechtsbehelfe, etwa im Klauselverfahren. Im Verhältnis dazu etwas kurz, wenngleich alle wesentlichen Informationen verarbeitet wurden, ist der einstweilige Rechtsschutz behandelt worden, wenn man sich seine Bedeutung in Klausur und Praxis einmal vergegenwärtigt. Auch bei Fragen der notwendigen Streitgenossenschaft erhält man zwar eine ordentliche Übersicht, braucht aber angesichts der zum Teil abstrakten Formulierungen noch weitere Informationsquellen. Wiederum für die Stationstätigkeit höchst hilfreich sind die ausführlichen Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe und zu Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dass das FamFG, dessen Kommentierung im Wesentlichen für den deutlichen Anstieg des Umfangs im Vergleich zur Vorauflage verantwortlich ist, von einem Mitherausgeber des neuen Nomos-Kommentars zum Familienverfahrensrecht, siehe auch die Besprechung weiter unten, Kemper, kommentiert wird, sorgt zusätzlich zur Stabilisierung der ohnehin schon hohen Qualität des Kommentars.

Dieser Kommentar ist auch in der dritten Auflage eine unbedenkliche Empfehlung für die Bewältigung des Stoffes des ersten und zweiten Staatsexamens und darüber hinaus zur ständigen Nutzung in der beruflichen Praxis. Nach der Lektüre, sei sie umfassend oder punktuell, verfügt man über umfangreiche Kenntnisse und kann diese anhand der im Werk gegebenen Umsetzungsvorschläge sofort in der Klausur und gerade auch im Rahmen der Zivilstation konkret anwenden. Kauf und Benutzung können bereits im Studium bedenkenlos empfohlen werden und sollten im Vorbereitungsdienst ein Muss sein.

geschrieben am 13.02.2010 | 683 Wörter | 4685 Zeichen

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